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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2026 · DJ Maximus – Sergej Vedmed · Frankfurt am Main

1. Auftritt

1.1 Leistungserbringung

Der DJ verpflichtet sich, seinen Auftritt nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Er ist in der Auswahl des darzubietenden Repertoires frei, geht aber auf Wünsche des Auftraggebers nach Möglichkeit ein. Die vereinbarte Gage ist nicht abhängig vom Erfolg der Veranstaltung.

Es ist dem Künstler gestattet, dass ihn eine weitere Person zum Auf- und Abbau sowie zur Unterstützung während des Auftritts auf die Veranstaltung begleitet.

1.2 Referenz

Dem DJ wird gestattet, den Auftraggeber als Referenz zu verwenden. Sollte dies nicht erwünscht sein, muss der DJ spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung darüber informiert werden.

1.3 Bild- und Videoaufnahmen

Zu Werbezwecken wird der Künstler Aufnahmen (Bilder/Videos inkl. Ton) während der Veranstaltung anfertigen und diese gegebenenfalls auf seiner Website und/oder seinen Kanälen in sozialen Medien veröffentlichen. Wenn einzelne Personen auf den Materialien zu sehen sind, wird der DJ die jeweilige Person um Einverständnis bitten. Sollte dies generell nicht erwünscht sein, muss der DJ spätestens zu Beginn der Veranstaltung darüber informiert werden.


2. Rücktritt vom Vertrag

2.1 Stornierung durch den Auftraggeber

Ein Rücktritt seitens des Auftraggebers ist unter folgenden Stornierungsbedingungen möglich:

  • Bis 120 Tage vor Veranstaltung: keine Stornogebühr
  • Bis 90 Tage vor Veranstaltung: Stornogebühr in Höhe von 50 % (exkl. Anfahrtskosten)
  • Weniger als 10 Tage vor Veranstaltung: Stornogebühr in Höhe von 100 % des Auftragswertes

Die Stornogebühr bezieht sich auf den Gesamtpreis. Sollte es nach einer Stornierung durch den Auftraggeber zu einem Ersatzauftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornogebühren gesondert geregelt.

2.2 Rücktritt durch den DJ

Ein Rücktritt seitens des DJs ist ausschließlich durch höhere Gewalt möglich, wie z. B. Krankheit oder Unfall. Der DJ wird in einem solchen Fall alles in seiner Macht Stehende tun, um dem Auftraggeber gleichwertigen Ersatz zu stellen (ausgenommen Tod). Der DJ informiert den Auftraggeber so früh wie möglich über den Ausfall und erbringt innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe einen geeigneten Nachweis über den Ausfallgrund (z. B. ärztliches Attest). Im Falle der Nichterfüllung dieser Bedingungen verpflichtet sich der DJ zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 500 € an den Auftraggeber.


3. Haftung

Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des DJs verursacht worden ist.

Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern des DJs, die während einer Veranstaltung durch Gäste fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet der Veranstalter.

Sofern der DJ durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Auftraggeber, Stromausfall oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.


4. GEMA-Gebühren

Alle anfallenden GEMA-Gebühren werden direkt vom Auftraggeber getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Bei reinen Privatveranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstage etc.) entfällt die GEMA-Gebührenpflicht.


5. Sonstiges

5.1 Verpflegung und Spesen

Getränke und anlassübliche Verpflegung sind bei Veranstaltungen durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Weitere Spesen sind separat abzusprechen.

5.2 Parkplatz und Zufahrt

Für das Ein- und Ausladen des Equipments ist eine freie Zufahrt zum Veranstaltungsort zu gewährleisten. Ein Pkw-Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Auftrittsortes ist vom Auftraggeber sicherzustellen. Der Arbeitsplatz des DJs darf nicht verschmutzt oder uneben sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Equipment vor Regen oder sonstigen Fremdkörpern geschützt ist. Falls die Performance aus einem dieser Gründe abgebrochen werden muss, wird trotzdem die volle Gage des Vertrages fällig.

5.3 Witterungsschutz bei Open-Air-Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen im Freien oder in teilweise offenen Räumlichkeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, einen geeigneten Witterungsschutz für den Aufbauort des DJs bereitzustellen (z. B. Zelt, Überdachung, Pavillon). Das Equipment muss vollständig vor Regen, Feuchtigkeit und sonstigen Witterungseinflüssen geschützt sein. Ist ein ausreichender Schutz nicht vorhanden und kann der DJ seinen Auftritt deshalb nicht antreten oder muss ihn unterbrechen, bleibt der Anspruch auf die volle vereinbarte Gage bestehen.

Bei extremen Wetterbedingungen, die eine ernsthafte Gefahr für Personen oder Equipment darstellen — insbesondere Gewitter, Sturm oder Starkregen — ist der DJ berechtigt, den Auftritt zu unterbrechen oder abzubrechen, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden. In diesem Fall handelt es sich um höhere Gewalt; der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet, noch nicht erbrachte Leistungen entfallen ohne Erstattungspflicht des DJs.

Verletzt der Auftraggeber seine vertragliche Pflicht zur Bereitstellung eines geeigneten Witterungsschutzes und entstehen dadurch nachweisliche Schäden am Equipment des DJs, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Schaden gemäß § 280 BGB. Der DJ ist verpflichtet, im Schadensfall unverzüglich zu handeln und den Schaden so gering wie möglich zu halten.

5.4 Technische Voraussetzungen

Der Auftraggeber stellt mindestens zwei separate 230 V/16 A-Steckdosen in unmittelbarer Nähe des Aufbauortes zur Verfügung. Sind diese technischen Voraussetzungen nicht erfüllt und kann der Auftritt deshalb nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, bleibt der Anspruch auf die volle vereinbarte Gage bestehen.

5.5 Spielzeitverlängerung

Verlängerungen der vereinbarten Spielzeit werden separat vergütet und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder ausdrücklichen Bestätigung durch den Auftraggeber vor Ort.

5.6 Änderungen

Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


6. Schlussbestimmungen

6.1 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

6.2 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine Regelung treffen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

Der Auftraggeber akzeptiert mit der Annahme des Angebots die genannten Bedingungen.

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